Anmeldung zur Eheschließung

Der erste Schritt auf dem Weg in die Ehe ist die förmliche Anmeldung beim Standesamt, in dessen Bezirk Sie oder Ihr/e Verlobte/r den Wohnsitz haben. Dabei geht es nicht nur darum, einen Termin für Ihre Trauung zu vereinbaren. Die Anmeldung dient vor allem auch dazu, Ihren Personenstand festzustellen und zu prüfen, ob Ihrem Heiratswunsch "Ehehindernisse" entgegenstehen.

Sollten Sie einen bestimmten Wunschtermin für Ihre Trauung ins Auge gefasst haben, sollten Sie sich möglichst frühzeitig anmelden. Die Anmeldung hat 6 Monate Gültigkeit - das bedeutet, dass Sie innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung heiraten können. Sollte es Ihnen nicht auf einen bestimmten Wunschtermin ankommen, gibt es immer kurzfristig freie Termine.

Wenn Sie beide nicht in Ostbevern wohnen und trotzdem gerne hier heiraten wollen, ist dieses ohne weiteres möglich. In dem Fall melden Sie Ihre Eheschließung bei Ihrem Wohnsitzstandesamt an und teilen dabei mit, dass Sie beabsichtigen, beim Standesamt Ostbevern zu heiraten. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte dort wird uns dann ermächtigen, die Eheschließung vorzunehmen.

Zur Anmeldung müssen Sie Unterlagen vorlegen und mitbringen, die im Folgenden näher erläutert werden.

Benötigte Unterlagen 

Am einfachsten ist die Anmeldung, wenn:

  • beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind
  • beide Verlobte volljährig und kinderlos sind
  • keine/r der Verlobten bereits verheiratet war
  • beide Verlobte ihren Hauptwohnsitz in Ostbevern haben
  • beide Verlobte in Ostbevern geboren sind

Dann brauchen Sie zur Anmeldung der Eheschließung nur Ihre gültigen Personalausweise oder Reisepässe.

Sind einzelne oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, benötigen Sie folgende Unterlagen (Die Urkunden sollten nicht älter als 1 Jahr sein):

  • wenn der Hauptwohnsitz nicht Ostbevern ist, eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde "zur Vorlage beim Standesamt". Diese Bescheinigung soll nicht älter als einen Monat sein.
  • wenn Sie nicht in Ostbevern geboren sind, eine beglaubigte Abschrift aus Ihrem Geburtseintrag. Diese erhalten Sie bei dem Standesamt, in dessen Bezirk Sie geboren sind.

Verwitwete und geschiedene Verlobte müssen zusätzlich folgende Urkunden vorlegen:

  • eine Eheurkunde der vorausgegangenen Ehe mit Auflösungsvermerk. Wenn das erforderliche Dokument beim Standesamt Ostbevern aufbewahrt wird, greifen wir auf die bei uns geführten Bücher zurück; ist die geforderte Eheurkunde jedoch bei einem anderen Standesamt auszustellen, besorgen Sie bitte dieses Dokument dort.

Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.

In folgenden Fällen sollten Sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:

  • eine/r der Verlobten besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • eine/r der Verlobten ist nicht im Bundesgebiet geboren
  • eine/r der Verlobten ist selbst minderjährig
  • die Verlobten haben gemeinsame Kinder
  • eine/r der Verlobten ist adoptiert
  • eine/r der Verlobten hat mehrere Vorehen
  • eine/r der Verlobten ist im Ausland geschieden worden

Was ist zu beachten, wenn einer der Ehegatten Ausländer ist? 

Ein Ausländer muss, bevor er eine Ehe eingeht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, das er von seiner Heimatbehörde bekommt. Dadurch wird nachgewiesen, dass nach dem Heimatrecht des Ausländers keine Ehehindernisse vorliegen. Es gibt Länder, die ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellen, oder die Beschaffung eines solchen Zeugnisses ist nicht möglich (Nachweis erforderlich). In diesen Fällen kann ein Antrag beim zuständigen Standesamt gestellt werden, der an das Oberlandesgericht weitergeleitet wird. Der Präsident des Oberlandesgerichtes (für Ostbevern: Oberlandesgericht in Hamm) kann nach Prüfung Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erteilen.

Weitere Hinweise:

Alle vorzulegenden Urkunden in nichtdeutscher Sprache müssen von einem anerkannten vereidigten Dolmetscher übersetzt und beglaubigt werden. Die Urkunden sind jeweils im Original sowie in der Übersetzung vorzulegen. Wenn jemand der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ein Dolmetscher bei der Anmeldung selbst und bei der eigentlichen Trauung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn ein Trauzeuge der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Hinweis für Verlobte unter 18 Jahren

Grundsätzlich kann eine Ehe nach deutschem Recht nur eingehen, wer 18 Jahre alt ist und wer geschäftsfähig ist. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Das zuständige Familiengericht kann auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn der oder die Antragsteller/in das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist. (sogenannte Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht).