Schiedsangelegenheiten

Fachbereich II

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Ein guter Nachbar ist besser als ein ferner Freund

Zunehmend werden Streitigkeiten - auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor Gericht gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes „erstrittenen“ Urteils vor einem Scherbenhaufen: die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt man sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide Parteien besser gewesen wäre.

Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass sich vertragen besser als klagen ist. Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes an, die sich seit Jahrzehnten als Schlichter bewährt haben.

In Ostbevern nehmen Erwin Kock und Günther Eschkotte die Aufgaben des Schiedsamtes wahr. Sie wurden vom Rat der Gemeinde Ostbevern für die Dauer von 5 Jahren gewählt und vom Amtsgericht bestätigt.

Ihr Amt versehen Schiedsfrauen und -männer, die ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders fähig sein sollen, ehrenamtlich.

In Ostbevern findet eine Schlichtungsverhandlung meistens im Besprechungszimmer des Rathauses statt. Durch die Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen sowie durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Gesprächsatmosphäre schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzungen dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wieder herstellen. Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.

Streit im Haus, eine Ohrfeige in der Kneipe, das Laub und Obst aus Nachbars Garten, die geöffnete Post,.... Es gibt viele Streitigkeiten, bei denen man zur Durchsetzung des eigenen Rechts nicht zur Polizei oder zu einem Gericht gehen muss.

Und bei einigen Delikten wie z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte oder gefährliche Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung ist vor dem Gang zum Gericht eine Schlichtung beim Schiedsmann sogar vorgeschrieben.

Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der die Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann dem Schiedsmann schriftlich eingereicht oder ihm mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Schiedsmann setzt sodann einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben diese  ohne genügende Entschuldigung dem Termin fern, kann der Schiedsmann ein Ordnungsgeld verhängen. Vor dem Schiedsmann wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Der Schiedsmann nimmt sich Zeit, hört genau zu und versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Kommt es zu einer Einigung, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beiden Parteien unterschreiben müssen. Damit ist er rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: die Verfahrenszeiten sind kurz.

Sollte der Schlichtungs-/Sühneversuch scheitern, stellt der Schiedsmann eine Erfolgslosigkeitsbescheinigung aus, die dem Amtsgericht ggfls. bei Erhebung der Privatklage vorzulegen ist.

Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt in der Regel 10 €, wird ein Vergleich geschlossen 25 €. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40 € erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsmänner abgerechnet werden.