Abmeldung des Wohnsitzes
Fachbereich II
Abmeldung des Wohnsitzes
Rechtsgrundlage für das An- und Abmelden von Wohnungen ist das Bundesmeldegesetz.
Auszug:
§17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
- Weitere Informationen zum Bundesmelderecht finden Sie auf den Internetseiten des Bundesinnenministeriums
- Informationen gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen